Katzenhilfe Bremen e.V.

Katzenhilfe Bremen e.V. – SATZUNG 2019

Bremen, den 02.06.2020

§ 1 Namen und Sitz des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen KATZENHILFE BREMEN:
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“
    in der abgekürzten Form e.V. mit Sitz in Bremen.

§ 2 Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes,
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Wirken als
Tierschutzorganisation, um Tieren zu helfen und zu schützen, unter besonderer
Berücksichtigung der Katzen.
Zu diesem Zweck erstrebt der Verein, das ausgesetzte, verwilderte und frei lebende
Katzen/ Kater vom Verein nach Möglichkeit unfruchtbar gemacht werden, um der
unkontrollierten Vermehrung Einhalt zu gebieten.

§3 Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein „Katzenhilfe Bremen e.V.“ mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister:
Der Verein Katzenhilfe Bremen e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, nachdem ein Aufnahmeantrag gestellt
    und nach Entscheidung durch den Vorstand eine Beitrittsbestätigung erteilt wurde.
    Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, weitere in seinem Haushalt lebende
    Familienangehörige zu einem ermäßigten Beitrag schriftlich anzumelden. Bei
    Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Juristische Personen und nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften und Firmen könnenals Mitglieder aufgenommen werden. Stimmrecht hat jedoch nur der autorisierte Vertreter.
  3. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt,
    a. Wenn das Mitglied zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von
    mindestens einem Monat schriftlich kündigt,
    b. durch Tod des Mitglieds,
    c. durch Streichung,
    d. durch Ausschluss.
    Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung
    des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. Die
    Beitragsschuld erlischt dadurch nicht. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den
    Vorstand, wenn es dem Interesse des Vereins zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss.

§ 6 Beitrag:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Mindesthöhe des Beitrages und des ermäßigten Beitrages wird in der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum ersten März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten.

§ 7 Organe:
Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand,
  2. Die Mitgliederversammlung
    Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte- und -bedingungen. Diese Vorstandsbeschlüsse sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 8 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und maximal sieben Personen
  2. Er wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl
    im Amt.
  3. Zur Vertretung nach §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
  4. Der Vorstand hat die satzungsgemäß festgelegten Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit wird der Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung verschoben.
  5. Der Vorstand muss jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen und
    einen Rechenschaftsbericht vorlegen.Zur Überprüfung des Kassenwesens werden von
    der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer und gegebenenfalls zwei Reserve-
    Rechnungsprüfer gewählt, denen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Unterlagen der
    Kassenführung so rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor der
    Mitgliederversammlung vorzulegen sind, dass sie ihren Prüfungsbericht in der
    Mitgliederversammlung erstatten können. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermittelt Buch- und Kassenprüfung vorzunehmen.
  6. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst:
    a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    b. Jahresbericht des Vorstandes
    c. Jahresbericht des Kassenwartes
    d. Bericht der Rechnungsprüfer
    e. Aussprache über den Bericht und Abstimmung über die Entlastung des
    Gesamtvorstandes
    f. Neu- oder Ersatzwahl des Vorstandes
    g. Wahl der Rechnungsprüfer
    h. Verschiedenes
  7. Der Vorstand sowie jedes seiner Mitglieder kann jederzeit durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden, wenn dringende Gründe dies
    erfordern – § 27 BGB.
    Sinkt der Vorstand vor Ablauf der Amtsdauer auf weniger als fünf Mitglieder, so hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Ergänzung des Vorstandes durch Nachwahlen einzuberufen.

§ 9 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes:
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§26, Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem
zur Aufnahme eines Kredites und zur Tätigung von Ausgaben/Investitionen von mehr als
zehntausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins Sie wird vom Vorstand
    mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand
    zwei Wochen vor dem Zeitpunkt schriftlich durch die Post oder per Email bei
    gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
    mindestens 1/5 der Mitglieder einen solchen Wunsch unter Angabe der Tagesordnung
    anträgt.

§ 11 Beschlussfähigkeit:
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung:

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden
    Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
    4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen:

  1. In allen Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes ist eine Anwesenheitsliste
    zu führen
  2. Es ist eine Verhandlungsniederschrift (Protokoll) zu führen
  3. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollanten
    zu unterzeichnen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Auflösung des Vereins:

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen in einer ausschließlich zu diesem
    Zweck einberufenen Versammlung mit 4/5 Mehrheit der gesamten Vereinsmitglieder
    gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an den Bremer Tierschutzverein e.V. Hemmstr. 491, 28357 Bremen, zwecks
    Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§8 der Satzung)